Statuten Gewerbe AachThurLand
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- Name und Sitz des Vereins
- Zweck
- Mitgliedschaft
- Finanzielles
- Organisation
- Auflösung
- Inkraftsetzung der Statuten
1. | Name und Sitz des Vereins |
1.1 | Unter dem Namen «Gewerbe AachThurLand» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
1.2 | Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten. |
2. | Zweck |
2.1 | Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Angehörigen des selbständigen Mittelstandes in Handwerk, Detailhandel, Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen und freier Berufe zur Förderung ihres gemeinsamen Wohles. |
2.2 | Die Zielsetzung kann u.a. erreicht werden durch: – Förderung des beruflichen Nachwuchses und der Weiterbildung für Lehrlinge, Mitarbeiter und Betriebsinhaber. – Stellungnahme zu aktuellen wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Fragen. – Erstreben einer möglichst starken Vertretung speziell in örtlichen und kantonalen Behörden. – Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften, die der Zielsetzung entsprechen und den gewerblichen Interessen dienlich sind. – Pflege der Geselligkeit, der Kontakte und des Informationsaustausches. |
3. | Mitgliedschaften |
3.1 | Arten der Mitgliedschaft |
3.1.1 | Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren-, Frei- und Altmitgliedern. |
3.1.2 | Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die im AachThurLand selbständig tätig sind und im Handelsregister eingetragen sind. (Ausnahmen regelt der Vorstand) |
3.1.3 | Als Freimitglieder können ernannt werden: Aktivmitglieder, die sich in der Öffentlichkeit und für den Verein in besonderer Art und Weise eingesetzt haben. |
3.1.3 | Als Freimitglieder können ernannt werden: Aktivmitglieder, die sich in der Öffentlichkeit und für den Verein in besonderer Art und Weise eingesetzt haben. |
3.1.4 | Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. |
3.1.5 | Altmitglieder werden Aktivmitglieder die von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind. |
3.1.6 | Die politischen Gemeinden des Gewerbevereins AachThurLand sind Aktivmitglieder und werden durch den jeweiligen Gemeindeammann vertreten. |
3.2 | Aufnahme und Ernennung |
3.2.1 | Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die provisorische Aufnahme. Die definitive Aufnahme erfolgt durch Abstimmung an der Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung muss das Neumitglied anwesend sein oder im Ausnahmefall begründet entschuldigt sein. |
3.2.2 | Die Ernennung zu Ehren-, Frei- oder Altmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstande durch die Mitgliederversammlung. |
3.3 | Rechte und Pflichten |
3.3.1 | Jedes Aktiv-, Ehren-, Frei- und Altmitglied ist an der Mitgliederversammlung mit 1 Stimme stimmberechtigt. |
3.3.2 | Jedes Aktivmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten und die Vereinsinteressen zu wahren. |
3.4 | Erlöschen der Mitgliedschaft |
3.4.1 | Die Mitgliedschaft erlischt: – durch die schriftliche Austrittserklärung auf Ende eines Kalenderjahres an den Präsidenten – durch die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder, durch den Tod des Mitglieds – durch Auflösung der Firma – durch Ausschluss |
3.4.2 | Der Austretende hat allen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nachzukommen. Er verliert alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen. |
3.4.3 | Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen oder den Interessen desselben zuwiderhandeln, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. |
3.5 | Anschluss und Nutzniessung |
3.5.1 | Der Verein ist als Regionalsektion Mitglied des Thurgauer Gewerbeverbandes. |
3.5.2 | Alle Mitglieder haben Anrecht auf die vom Thurgauer Gewerbeverband angebotenen Dienstleistungen (Rechtsauskünfte, Informationsservice, Interessenvertretung, Öffentlichkeitsarbeit etc.). |
4. | Finanzielles |
4.1 | Für alle finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen |
4.2 | Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: – Jahres- und Fondsbeiträgen der Mitglieder – Gönnerbeiträgen – Schenkungen – Vermögenserträge |
4.3 | Die Ausgaben setzen sich zusammen aus: – Verwaltungskosten – Jahresbeiträgen an den Thurgauer Gewerbeverband – besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Versammlungsbeschlüssen |
4.4 | Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung schliesst somit per 31. Dezember ab. |
4.5 | Der Vorstand hat mit Beschlussfassung Kompetenzen für ausserordentliche einmalige Ausgaben des Vereins bis zu Fr. 4000.- |
5. | Organisation |
5.1 | Die Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung – der Vorstand – die Revisionskommission |
5.2 | Die Mitgliederversammlung |
5.2.1 | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres statt. Die Einladung dazu ist mindestens 14 Tage zuvor zu verschicken. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens Ende Februar schriftlich an den Vorstand, in der Regel an die Adresse des Präsidenten, einzureichen. |
5.2.2 | Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Aktiv-, Ehren-, Frei- und Altmitglieder beantragen. |
5.2.3 | Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahmen siehe Ziff. 5.2.5 und 5.2.6). |
5.2.4 | Erreichen bei Wahlen die Vorgeschlagenen das absolute Mehr nicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt. |
5.2.5 | Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. |
5.2.6 | Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. |
5.2.7 | Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu: – Abnahme des Protokolls, des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes – Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren – Festsetzung des Jahresbeitrages für das nächste Jahr – Ausschluss von Mitgliedern – Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung geleitet werden – Revision der Statuten – Auflösung des Vereins |
5.3 | Der Vorstand |
5.3.1 | Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Es sind dies: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Beisitzer. |
5.3.2 | Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. |
5.3.3 | Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. |
5.3.4 | Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident mit einem Mitglied des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle des Präsidenten zeichnet der Vizepräsident mit einem Mitglied des Vorstandes. Die Unterschriftenregelung für Tagesgeschäfte ist Sach des Vorstandes. |
5.3.5 | Der Vorstand ist insbesondere zuständig für: – Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen – Vorbereitung der Mitgliederversammlung – provisorische Aufnahme von Aktivmitgliedern – Verwaltung des Vereinsvermögens – Vollzug der Vereinsbeschlüsse – Bildung von Spezialkommissionen |
5.3.6 | Spezialkommissionen können vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt werden. Nach Erfüllung ihrer Aufgabe werden sie wieder aufgelöst. |
5.4 | Die Revisionskommission |
5.4.1 | Die Revisionskommission, bestehend aus zwei Mitgliedern, hat alljährlich die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen. Sie erstattet darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. |
5.4.2 | Die Rechnungsrevisoren werden auf vier Jahre gewählt. Bei jeder ordentlichen Wahl scheidet der Amtsältere aus. |
6. | Auflösung |
6.1 | Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. |
6.2 | Im Liquidationsfall ist das Barvermögen zinstragend anzulegen und dem Thurgauer Gewerbeverband zur Verwaltung zu übergeben. |
6.3 | Sollte sich innert 10 Jahren nach Liquidation innerhalb des AachThurLand kein Verein mit gleichem Zweck bilden, so verfällt das Vermögen dem Thurgauer Gewerbeverband. |
7. | Inkraftsetzung der Statuten |
7.1 | Diese Statuten wurden an der 102. Jahresversammlung vom 27. April 2011 genehmigt und treten sofort in Kraft. |
7.2 | Sie ersetzen diejenigen vom 14. Mai 1998. |
Der Präsident, Markus Dürig
Der Aktuar, Beatrice Saxer